Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 a) Nach der höchstrichterlichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Grundeigentümer unter gewissen Be- dingungen gestützt auf Art. 21 Abs. 2 RPG einen Anspruch formel- ler Natur auf Überprüfung der bestehenden Nutzungsplanung er- heben, namentlich dann, wenn die geltende Planung schon älter ist und sich die Verhältnisse seit Erlass der Planung beträchtlich geändert haben (Praxis 1996 Nr. 7). Solche Ansprüche sind laut dieser Vorschrift durch den Gemeindevorstand zu behandeln und 110 24
10/24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2006 zu entscheiden. Damit wird gleichzeitig sichergestellt, dass abge- lehnte Ansprüche auf Überprüfung der geltenden Nutzungsord- nung auf dem Rekursweg dem Verwaltungsgericht zum Entscheid unterbreitet werden können. Sofern ein Verfahren für eine Teil- oder Totalrevision der Ortsplanung bereits im Gang ist, können Ansprüche aus Art. 21 Abs. 2 RPG auch mit einer entsprechenden Planungsbeschwerde gemäss Art. 101 KRG geltend gemacht wer- den (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft 3, 2004/2005, zur KRG-Revision). Vorliegend hätten die Rekurrenten folglich im Anschluss an die Genehmigung der Teilrevision durch die Gemeindeversammlung im Dezember 2005 an die Regierung gelangen können mit dem Begehren, auch bezüglich der Parzellen 1715 und 1716 habe eine Planung stattzufinden.
b) Aus diesem Grund erteilt Art. 47 Abs. 2 KRG eben auch keinen Anspruch auf Umzonung, sondern bloss einen Anspruch auf Einleitung eines Verfahrens auf Änderung der Grundordnung. Eine eigene Vorschrift, wonach bei Nichtausübung des Enteig- nungsrechtes durch das jeweils zuständige Gemeinwesen innert bestimmter Frist ein Anspruch auf Umzonung einer ZöBA besteht, kennt das bündnerische Recht nicht (Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern, 2002, S. 166). Im Einzelfall gehört das Eigentum an den ZöBA-Parzellen 1715/1716 bereits der Gemeinde, womit hier Gegenstand der Enteignung le- diglich noch das Rückkaufsrecht sein könnte. Allein aus der Tatsa- che, dass die Rekurrenten seit 1984 immer noch dieses Rückkaufs- recht besitzen und die Vorinstanz die ZöBA-Parzellen noch nicht ihrer endgültigen Bestimmung zugeführt hat, kann jedoch noch nichts zu Gunsten einer allfälligen Umzonung hergeleitet werden, weil das Bundesgericht auch schon entschieden hat, dass die Ge- meindebehörden die zu planenden öffentlichen Bauten und Anla- gen nach den Bedürfnissen einer längeren Zeitperiode als derjeni- gen von Art. 15 RPG (15 Jahre) bemessen können (BGE vom 10.03.1995 in ZBl 1996 S. 116; BGE 114 Ia 339 – sogar 30 Jahre).
c) Nach Art. 13 KRVO kann während der öffentlichen Aufla- gefrist betreffend Änderung der Grundordnung hingegen jeder- mann beim Gemeindevorstand Vorschläge und Einwendungen einbringen (Abs. 2). Der Vorstand hat die Eingaben zu prüfen und dazu gegenüber den Mitwirkenden Stellung zu nehmen. Das Er- gebnis des Mitwirkungsverfahrens wird zuhanden des beschluss- fassenden Organs zusammengefasst. Wird eine Vorlage nach der Mitwirkungsauflage geändert und erfolgt keine zweite Auflage, gibt der Gemeindevorstand die Änderungen in der Publikation des 111
10/24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2006 Beschlusses über den Erlass oder die Änderung der Grundord- nung bekannt und teilt diese ausserdem Direktbetroffenen schrift- lich mit (Abs. 3). Dieses, aus Art. 4 Abs. 2 RPG fliessende Mitwir- kungsrecht gibt aber bekanntlich keinen Anspruch auf Umzonung, weshalb die Rekurrenten – entgegen der Behauptung der Vorin- stanz – gar keinen derartigen Antrag resp. Rechtsanspruch geltend gemacht haben können. Die Ziff. 1 im Dispostiv der angefochtenen Verfügung erweist sich daher bereits im Ansatz als falsch. Die Re- kurrenten haben nach dem Gesagten keinen Antrag auf Umzo- nung gestellt bzw. stellen können. Ebenso wenig haben sie unbe- stritten einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens betreffend Änderung der Grundordnung im Sinne von Art. 47 Abs. 2 KRG ge- stellt. Die Ziff. 1 der Verfügung ist folglich aufzuheben.
d) Was die Ziff. 2 anbetrifft, ist festzustellen, dass die Re- kurrenten mit ihren Schreiben vom 05.04. und 13.10.2005 vorweg Ansprüche aus dem ihnen laut Kaufvertrag von 1984 zustehenden Rückkaufsrecht geltend gemacht haben. Die Beurteilung der Fra- ge, ob diese Ausübung rechtmässig erfolgte, das heisst, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, obliegen einzig und allein dem Zivilrichter. In denselben Schreiben und schon früher haben die Rekurrenten die Gemeinde ferner gebeten, die unter das Rück- kaufsrecht fallenden Teile der Parzellen 1715 und 1716 anlässlich der laufenden Ortsplanungsrevision der entsprechenden Wohn- zone zuzuteilen. Dies ist aber – wenn auch verspätet, weil nicht mehr in der Auflagefrist – im Zuge des laufenden Verfahrens in Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte geschehen und ist jedenfalls nicht als Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Anspruches zu verstehen. Ein solcher Anspruch besteht, wie vorne in E.1.b) erörtert, mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht. Alles andere hat der Zivilrichter zu beurteilen. Daraus folgt, dass die Gemeinde nicht befugt war, dieTeilnichtigkeit des am 08.06.1984 vereinbarten Rückkaufsrechts festzustellen. R 06 41 Urteil vom 24. Oktober 2006 112
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
10/24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2006 Änderung Grundordnung.
– Aus Art. 21 Abs. 2 RPG lässt sich ein Anspruch auf Über- prüfung der geltenden Nutzungsordnung herleiten, falls die Grundordnung schon älter ist und sich die Verhält- nisse erheblich geändert haben (E.2a).
– Art. 47 Abs. 2 KRG erteilt bloss einen Anspruch auf Ein- leitung eines Verfahrens auf Änderung der Grundord- nung; ein Anspruch auf Umzonung besteht nach bünd- nerischem Recht jedoch nicht (E.2b).
– Nach Art. 13 KRVO hat der Vorstand Eingaben zu prüfen und dazu gegenüber den Mitwirkenden Stellung zu be- ziehen (E.2c).
– Auch die Ausübung eines zivilrechtlich unbefristeten Rückkaufsrechts kann öffentlich-rechtlich keinen An- spruch auf Umzonung begründen (E.2d). Modifica dei piani di utilizzazione.
– Dall’art. 21 cpv. 2 LPT è deducibile il diritto ad un rie- same dei piani di utilizzazione in vigore qualora l’ordi- namento di base sia in vigore da un certo lasso di tempo e le circostanze siano cambiate notevolmente (cons. 2a).
– L’art. 47 cpv. 2 LPTC accorda unicamente un diritto all’avvio di una procedura di modifica dell’ordinamento di base; un diritto ad una diversa assegnazione di zona non esiste nel diritto grigionese (cons. 2b).
– Giusta l’art. 13 OPTC la sovrastanza comunale esamina le istanze e prende posizione in merito nei confronti dei partecipanti (cons. 2c).
– Anche l’esercizio di un diritto civile di ricompera non soggetto a termini non può giustificare una diversa as- segnazione di zona in diritto pubblico (cons. 2d). Erwägungen
2. a) Nach der höchstrichterlichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Grundeigentümer unter gewissen Be- dingungen gestützt auf Art. 21 Abs. 2 RPG einen Anspruch formel- ler Natur auf Überprüfung der bestehenden Nutzungsplanung er- heben, namentlich dann, wenn die geltende Planung schon älter ist und sich die Verhältnisse seit Erlass der Planung beträchtlich geändert haben (Praxis 1996 Nr. 7). Solche Ansprüche sind laut dieser Vorschrift durch den Gemeindevorstand zu behandeln und 110 24
10/24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2006 zu entscheiden. Damit wird gleichzeitig sichergestellt, dass abge- lehnte Ansprüche auf Überprüfung der geltenden Nutzungsord- nung auf dem Rekursweg dem Verwaltungsgericht zum Entscheid unterbreitet werden können. Sofern ein Verfahren für eine Teil- oder Totalrevision der Ortsplanung bereits im Gang ist, können Ansprüche aus Art. 21 Abs. 2 RPG auch mit einer entsprechenden Planungsbeschwerde gemäss Art. 101 KRG geltend gemacht wer- den (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft 3, 2004/2005, zur KRG-Revision). Vorliegend hätten die Rekurrenten folglich im Anschluss an die Genehmigung der Teilrevision durch die Gemeindeversammlung im Dezember 2005 an die Regierung gelangen können mit dem Begehren, auch bezüglich der Parzellen 1715 und 1716 habe eine Planung stattzufinden.
b) Aus diesem Grund erteilt Art. 47 Abs. 2 KRG eben auch keinen Anspruch auf Umzonung, sondern bloss einen Anspruch auf Einleitung eines Verfahrens auf Änderung der Grundordnung. Eine eigene Vorschrift, wonach bei Nichtausübung des Enteig- nungsrechtes durch das jeweils zuständige Gemeinwesen innert bestimmter Frist ein Anspruch auf Umzonung einer ZöBA besteht, kennt das bündnerische Recht nicht (Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern, 2002, S. 166). Im Einzelfall gehört das Eigentum an den ZöBA-Parzellen 1715/1716 bereits der Gemeinde, womit hier Gegenstand der Enteignung le- diglich noch das Rückkaufsrecht sein könnte. Allein aus der Tatsa- che, dass die Rekurrenten seit 1984 immer noch dieses Rückkaufs- recht besitzen und die Vorinstanz die ZöBA-Parzellen noch nicht ihrer endgültigen Bestimmung zugeführt hat, kann jedoch noch nichts zu Gunsten einer allfälligen Umzonung hergeleitet werden, weil das Bundesgericht auch schon entschieden hat, dass die Ge- meindebehörden die zu planenden öffentlichen Bauten und Anla- gen nach den Bedürfnissen einer längeren Zeitperiode als derjeni- gen von Art. 15 RPG (15 Jahre) bemessen können (BGE vom 10.03.1995 in ZBl 1996 S. 116; BGE 114 Ia 339 – sogar 30 Jahre).
c) Nach Art. 13 KRVO kann während der öffentlichen Aufla- gefrist betreffend Änderung der Grundordnung hingegen jeder- mann beim Gemeindevorstand Vorschläge und Einwendungen einbringen (Abs. 2). Der Vorstand hat die Eingaben zu prüfen und dazu gegenüber den Mitwirkenden Stellung zu nehmen. Das Er- gebnis des Mitwirkungsverfahrens wird zuhanden des beschluss- fassenden Organs zusammengefasst. Wird eine Vorlage nach der Mitwirkungsauflage geändert und erfolgt keine zweite Auflage, gibt der Gemeindevorstand die Änderungen in der Publikation des 111
10/24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2006 Beschlusses über den Erlass oder die Änderung der Grundord- nung bekannt und teilt diese ausserdem Direktbetroffenen schrift- lich mit (Abs. 3). Dieses, aus Art. 4 Abs. 2 RPG fliessende Mitwir- kungsrecht gibt aber bekanntlich keinen Anspruch auf Umzonung, weshalb die Rekurrenten – entgegen der Behauptung der Vorin- stanz – gar keinen derartigen Antrag resp. Rechtsanspruch geltend gemacht haben können. Die Ziff. 1 im Dispostiv der angefochtenen Verfügung erweist sich daher bereits im Ansatz als falsch. Die Re- kurrenten haben nach dem Gesagten keinen Antrag auf Umzo- nung gestellt bzw. stellen können. Ebenso wenig haben sie unbe- stritten einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens betreffend Änderung der Grundordnung im Sinne von Art. 47 Abs. 2 KRG ge- stellt. Die Ziff. 1 der Verfügung ist folglich aufzuheben.
d) Was die Ziff. 2 anbetrifft, ist festzustellen, dass die Re- kurrenten mit ihren Schreiben vom 05.04. und 13.10.2005 vorweg Ansprüche aus dem ihnen laut Kaufvertrag von 1984 zustehenden Rückkaufsrecht geltend gemacht haben. Die Beurteilung der Fra- ge, ob diese Ausübung rechtmässig erfolgte, das heisst, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, obliegen einzig und allein dem Zivilrichter. In denselben Schreiben und schon früher haben die Rekurrenten die Gemeinde ferner gebeten, die unter das Rück- kaufsrecht fallenden Teile der Parzellen 1715 und 1716 anlässlich der laufenden Ortsplanungsrevision der entsprechenden Wohn- zone zuzuteilen. Dies ist aber – wenn auch verspätet, weil nicht mehr in der Auflagefrist – im Zuge des laufenden Verfahrens in Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte geschehen und ist jedenfalls nicht als Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Anspruches zu verstehen. Ein solcher Anspruch besteht, wie vorne in E.1.b) erörtert, mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht. Alles andere hat der Zivilrichter zu beurteilen. Daraus folgt, dass die Gemeinde nicht befugt war, dieTeilnichtigkeit des am 08.06.1984 vereinbarten Rückkaufsrechts festzustellen. R 06 41 Urteil vom 24. Oktober 2006 112